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Ukrainischer Führerschein in Deutschland: prüfungsfreier Umtausch ab 18. August 2026

Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 236 vom 17. August 2026
Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 236
18. Aug. 2026
Inkrafttreten des prüfungsfreien Umtauschs laut Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 236
0 Prüfungen
Kein Theorie- und kein Fahrtest für Klasse B beim Umtausch erforderlich
4 Bedingungen
Amtliche Anmerkung zur Ukraine in Anlage 11 FeV, die kaum jemand liest
73,70 Euro
Verwaltungsgebühr bei Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Juli 2026 (kein bundesweiter Tarif)
Das Wichtigste in Kürze
  • Ab 18. August 2026 kann der ukrainische Führerschein ohne Theorie- und Fahrprüfung gegen einen deutschen umgetauscht werden. Die Verordnung erschien am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 236.
  • Die Änderung betrifft alle Klassen in Anlage 11 FeV: A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Mit derselben Änderung wurde auch Montenegro aufgenommen.
  • Vier amtliche Bedingungen: Ukrainisches A1 gilt als deutsches AM (nicht A1). Für LKW- und Busklassen bleiben medizinische Nachweise Pflicht. Ohne Klasse B im ukrainischen Führerschein sind für C und D weiterhin Prüfungen nötig.
  • Termin jetzt vereinbaren: Die Regelung betrifft Hunderttausende, Wartezeiten bei den Fahrerlaubnisbehörden werden schnell steigen.

Was sich konkret geändert hat

Bisher war für den Umtausch eines ukrainischen Führerscheins eine vollständige Prüfung erforderlich: Theorie, Fahrprüfung, Unterricht in der Fahrschule. Hunderte Euro und monatelange Wartezeit. Viele haben die Frage aufgeschoben oder sind mit dem ukrainischen Führerschein gefahren, solange das erlaubt war.

Die Verordnung wurde am 12. August 2026 in Berlin unterzeichnet, der Bundesrat hat zugestimmt, veröffentlicht wurde sie am 17. August im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 236. Nach Artikel 7 tritt sie am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 18. August 2026. Ein separater Artikel 3 tritt am 19. August in Kraft.

In Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde nach dem Eintrag für Taiwan folgende Zeile ergänzt:

LandKlassenTheorieprüfungFahrprüfung
Ukraine A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE nein nein
Montenegro (mit derselben Änderung ebenfalls aufgenommen) nein nein
Hinweis zur Online-Fassung Am 17. August 2026 ist die Ukraine in der Online-Fassung von Anlage 11 auf gesetze-im-internet.de noch nicht eingetragen. Der konsolidierte Text wird verzögert aktualisiert. Die maßgebliche Quelle ist derzeit die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 236, abrufbar über recht.bund.de.

Vier Bedingungen aus der amtlichen Anmerkung

Zum Ukraine-Eintrag in der Verordnung gibt es eine amtliche Anmerkung. Genau dort steht alles Wesentliche, und genau dort wird häufig ungenau zusammengefasst.

1. Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM, nicht A1.

Das ist der wichtigste Punkt für alle, die Motorrad fahren. Die Anmerkung stellt ausdrücklich klar: Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. AM bezeichnet in Deutschland Mopeds oder Roller bis 45 km/h. Die deutsche Klasse A1, also Motorräder bis 125 ccm, wird beim Umtausch eines ukrainischen A1 nicht erteilt. Wer auf ein 125-ccm-Motorrad wechseln möchte, löst das Problem mit dem Umtausch also nicht.

2. Für LKW- und Busklassen sind zwei Nachweise erforderlich.

Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE muss der Antragsteller die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV sowie die Sehanforderungen nach Anlage 6 FeV nachweisen. Der medizinische Teil bleibt also bestehen, nur die Prüfungen entfallen.

3. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Klasse B eine Prüfung erforderlich.

Der Wortlaut der Anmerkung ist eindeutig: In diesem Fall sind für die Erteilung der Klasse B Theorie- und Fahrprüfung abzulegen. Der prüfungsfreie Umtausch gilt nicht für jede Kategorienkombination.

4. Die Erteilung von C oder D ohne vorherigen Besitz der Klasse B ist nicht möglich.

Diese Reihenfolge ist durch die Verordnung schlicht nicht vorgesehen.

Für die Klasse B gibt es keine zusätzlichen Bedingungen in der Anmerkung. Das ist der einfachste Fall und gleichzeitig der häufigste.

Was der Umtausch nicht ersetzt

Unabhängig von der Anmerkung gibt es berufliche Anforderungen, die oft mit den gesetzlichen Einschränkungen verwechselt werden. Wer als Berufskraftfahrer LKW oder Bus fährt, braucht neben dem umgetauschten Führerschein die Schlüsselzahl 95, also den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG, sowie eine Fahrerkarte. Der Führerscheinumtausch hat damit nichts zu tun und ersetzt keines von beidem.

So läuft der Umtausch ab

Der Umtausch wird bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. In größeren Städten ist das ein Teil des Straßenverkehrsamts, in kleineren Gemeinden oft eine Abteilung des Landratsamts. Eine einheitliche Bundesbehörde gibt es nicht: Suche einfach nach dem Namen deiner Stadt.

In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Original des ukrainischen Führerscheins
  2. Beglaubigte Übersetzung des Führerscheins ins Deutsche
  3. Biometrisches Lichtbild
  4. Ausweisdokument
  5. Meldebescheinigung
  6. Ausgefülltes Antragsformular
Hinweis Der genaue Dokumentensatz unterscheidet sich je nach Bundesland und Behörde. Prüfe die Liste auf der Website deiner Stadt, bevor du hingehst.

Was der Umtausch kostet

Einen einheitlichen Betrag gibt es für ganz Deutschland nicht. Die Gebühr wird auf Landes- und Behördenebene festgelegt, deshalb solltest du jede runde Zahl aus dem Internet bei deiner Behörde überprüfen. Ein konkretes dokumentiertes Beispiel: Bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wurde im Juli 2026 eine Verwaltungsgebühr von 73,70 Euro erhoben. Das ist der Betrag einer konkreten Behörde, kein gesamtdeutscher Tarif.

Mein eigener Fall

Am 16. Juli 2026 habe ich bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen einen Antrag auf Umtausch meines ukrainischen Führerscheins der Klasse B gestellt und die Verwaltungsgebühr von 73,70 Euro bezahlt.

Beim Termin wurde mir gesagt, ich müsse Theorie- und Fahrprüfung ablegen. Noch am selben Tag schrieb ich an die Behörde: Ich verwies auf den Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 2026 zur BR-Drucksache 318/26 und bat um drei Dinge: das Datum des Inkrafttretens mitzuteilen, meinen bereits gestellten Antrag nach Inkrafttreten ohne Prüfung weiterzubearbeiten, und bis dahin keine Prüfung zu verlangen.

Am 22. Juli antwortete die Behörde, dass ein prüfungsfreier Umtausch derzeit nicht möglich sei und das genaue Datum noch nicht bekannt sei.

Am 17. August, dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung, schrieb ich erneut: mit den genauen Angaben aus dem Bundesgesetzblatt und der Bitte, meinen Antrag vom 16. Juli nach den neuen Regelungen weiterzuführen.

Aus eigener Erfahrung Eine Antwort steht noch aus. Sobald sie eintrifft, aktualisiere ich diesen Artikel. Mein persönliches Fazit: Es lohnt sich, solche Entscheidungen schon auf der Ebene des Bundesrats zu verfolgen und nicht auf die Gesetzesveröffentlichung zu warten. Unterlagen einreichen und Gebühr bezahlen wäre einen Monat früher möglich gewesen, bevor die Regelung in Kraft trat.

Antrag vor dem 18. August gestellt

Die Situation wie meine ist derzeit häufig: Antrag gestellt, Gebühr bezahlt, Prüfung verlangt. Es ist sinnvoll, die Behörde schriftlich zu bitten, das Verfahren nach der neuen Fassung von Anlage 11 FeV fortzuführen, mit Verweis auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 236.

Ob das klappt, kann ich nicht versprechen: Wie Behörden mit solchen Übergangsfällen umgehen, ist noch nicht eingespielt. Aber ein schriftlicher Antrag kostet nichts und legt deine Position fest.

Was du jetzt tun kannst

Die Regelung gilt ab dem 18. August. Die Behörden werden Anträge nach den neuen Regeln entgegennehmen, und die Wartezeiten werden schnell steigen: Die Änderung betrifft Hunderttausende von Menschen. Wenn du den Umtausch bisher wegen der Prüfungen aufgeschoben hast, melde dich jetzt an und bereite deine Unterlagen vor.

FAQ

Ab wann gilt der prüfungsfreie Führerscheinumtausch?

Die Verordnung wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 236 veröffentlicht. Nach Artikel 7 tritt sie am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 18. August 2026.

Entspricht die ukrainische Klasse A1 der deutschen Klasse A1?

Nein. Die amtliche Anmerkung stellt ausdrücklich klar: Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. AM bezeichnet in Deutschland Mopeds oder Roller bis 45 km/h. Die deutsche Klasse A1, also Motorräder bis 125 ccm, wird beim Umtausch eines ukrainischen A1 nicht erteilt.

Welche Unterlagen brauche ich für den Umtausch?

In der Regel werden benötigt: Original des ukrainischen Führerscheins, beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, biometrisches Lichtbild, Ausweisdokument, Meldebescheinigung und ausgefülltes Antragsformular. Der genaue Dokumentensatz unterscheidet sich je nach Bundesland und Behörde. Prüfe die Liste auf der Website deiner Stadt.

Was kostet der Führerscheinumtausch?

Einen einheitlichen Betrag gibt es für ganz Deutschland nicht. Die Gebühr wird auf Landes- und Behördenebene festgelegt. Ein konkretes Beispiel: Bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wurde im Juli 2026 eine Verwaltungsgebühr von 73,70 Euro erhoben. Prüfe den Betrag bei deiner eigenen Behörde.

Gilt der prüfungsfreie Umtausch auch für LKW- und Busklassen?

Ja, auch für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE entfallen die Prüfungen. Jedoch muss vor der Ausstellung die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV sowie die Sehanforderungen nach Anlage 6 FeV nachgewiesen werden. Der medizinische Teil bleibt also bestehen.

Ich habe den Antrag vor dem 18. August gestellt und wurde zur Prüfung aufgefordert. Was tun?

Es ist sinnvoll, die Behörde schriftlich zu bitten, das Verfahren nach der neuen Fassung von Anlage 11 FeV fortzuführen, mit Verweis auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 236. Wie Behörden mit solchen Übergangsfällen umgehen, ist noch nicht eingespielt. Aber ein schriftlicher Antrag kostet nichts und legt die eigene Position fest.

Quellen

Zuletzt geprüft: 17.08.2026. Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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