Ausbildungsvertrag: Inhalt, Unterschrift und Kündigung

- Der Ausbildungsvertrag muss nach § 11 BBiG schriftlich abgeschlossen werden und Beruf, Ausbildungsdauer, Vergütung, Probezeit sowie Kündigungsregelungen enthalten. Fehlt ein Pflichtpunkt, liegt das Verschulden beim Arbeitgeber.
- Die Mindestausbildungsvergütung 2026 beträgt 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr (Beginn 2026), 854 Euro im zweiten und 977 Euro im dritten Jahr.
- Während der Probezeit (1 bis 4 Monate) können beide Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund oder mit vier Wochen Frist bei Aufgabe der Ausbildung möglich.
- Die Eintragung in das IHK- oder HWK-Verzeichnis ist Aufgabe des Ausbildungsbetriebs. Ohne eingetragenen Vertrag gibt es keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Den Ausbildungsvertrag unterschreibt man vor dem ersten Ausbildungstag. Der Arbeitgeber ist nach § 11 BBiG verpflichtet, ihn rechtzeitig auszuhändigen. Das Dokument regelt Beruf, Ausbildungsdauer, Vergütung, Probezeit und Kündigungsbedingungen. Ohne unterschriebenen Vertrag gibt es keine rechtliche Grundlage, um Zahlungen zu verlangen oder Schutzrechte geltend zu machen.
Was im Ausbildungsvertrag stehen muss
Nach § 11 BBiG muss der Arbeitgeber mindestens folgende Punkte schriftlich festhalten:
- Bezeichnung des Ausbildungsberufs und Ausbildungsplan
- Ausbildungsdauer mit Anfangs- und Enddatum
- Probezeit: ein bis vier Monate (§ 20 BBiG)
- Ausbildungsvergütung je Ausbildungsjahr
- wöchentliche Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch in Tagen
- Adresse und Stundenplan der Berufsschule
- Kündigungsregelungen nach § 22 BBiG
Fehlt ein Punkt, liegt das Verschulden beim Arbeitgeber nach § 11 BBiG. Der Vertrag selbst wird dadurch nicht unwirksam.
Wer unterschreibt und wann
Zwei Personen setzen ihre Unterschrift: ein Vertreter des Ausbildungsbetriebs und der Auszubildende selbst. Bei minderjährigen Auszubildenden ist nach § 108 Abs. 1 BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, sonst tritt der Vertrag erst mit deren Unterschrift in Kraft.
Der Arbeitgeber muss eine Ausfertigung vor dem ersten Arbeitstag aushändigen. Diese Kopie sollte sorgfältig aufbewahrt werden, denn bei Streitigkeiten über Vergütung oder Kündigung ist sie das wichtigste Beweismittel.
Mindestausbildungsvergütung 2026
Nach § 17 Abs. 2 BBiG darf der Arbeitgeber nicht weniger als den gesetzlichen Mindestvergütungssatz zahlen. Die Beträge richten sich nach dem Ausbildungsbeginn und gelten dann fest für die gesamte Ausbildungsdauer.
Eine Ausnahme gibt es: Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, ist die Tarifvergütung nach § 17 Abs. 3 BBiG auch dann zulässig, wenn sie unterhalb dieser Beträge liegt. In der Praxis liegt der Tariflohn jedoch meistens höher.
| Ausbildungsjahr | Beginn 2026 | Beginn 2025 |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 724 € | 682 € |
| 2. Jahr | 854 € | 805 € |
| 3. Jahr | 977 € | 921 € |
| 4. Jahr | 1.014 € | 955 € |
Eintragung bei IHK oder HWK
Nach Vertragsunterzeichnung beantragt der Ausbildungsbetrieb die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 36 BBiG). Das ist seine Aufgabe, nicht die des Auszubildenden.
Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer einen eingetragenen Vertrag hat. Hat der Arbeitgeber den Antrag nicht gestellt, kann der Auszubildende nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG dennoch zur Prüfung antreten: Eine Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die fehlende Eintragung vom Auszubildenden selbst oder seinen gesetzlichen Vertretern zu verantworten ist. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die eigenen Daten im Register der zuständigen IHK oder HWK erscheinen.
Ausbildungsvertrag kündigen
Die Regeln sind in § 22 BBiG festgelegt. Entscheidend ist, ob die Probezeit bereits abgelaufen ist.
Während der Probezeit: Beide Seiten können den Vertrag jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen.
Nach der Probezeit:
- Beide Seiten dürfen nur aus wichtigem Grund kündigen: fristlos, aber schriftlich und mit Begründung.
- Auszubildende haben zusätzlich die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn sie die Ausbildung ganz aufgeben oder in einen anderen Beruf wechseln möchten.
- Eine Kündigung ist nur in Schriftform wirksam. Die elektronische Form gilt gesetzlich nicht.
- Ist der wichtige Grund seit mehr als zwei Wochen bekannt, erlischt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus diesem Grund (§ 22 Abs. 4 BBiG).
Ein wichtiger Grund für Auszubildende kann sein: systematische Nichtzahlung der Vergütung, psychischer Druck oder schwerwiegende Vertragsverletzungen durch den Betrieb. Für Arbeitgeber kommen ernsthafte Pflichtverletzungen des Auszubildenden in Betracht, zum Beispiel Diebstahl oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Was nach einem Abbruch rechtlich und aufenthaltsrechtlich passiert, erklärt der Artikel Ausbildung abgebrochen: Was mit §16a passiert.
FAQ
Was ist ein Ausbildungsvertrag und wozu braucht man ihn?
Es handelt sich um einen schriftlichen Vertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem, der nach § 11 BBiG alle Ausbildungsbedingungen festhält: Beruf, Laufzeit, Vergütung, Probezeit und Kündigungsregelungen. Ohne diesen Vertrag hat keine der beiden Seiten eine rechtliche Grundlage, um Zahlungen zu verlangen oder Schutzrechte geltend zu machen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag nicht aushändigt?
Zuständig ist die IHK oder HWK des jeweiligen Ausbildungsbereichs: Sie führen das Vertragsverzeichnis und beraten zu den Rechten von Auszubildenden.
Kann man einen Ausbildungsvertrag ohne Grund kündigen?
Während der Probezeit: ja, jederzeit, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen. Nach der Probezeit: nur mit wichtigem Grund. Auszubildende können außerdem mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Ausbildung abbrechen oder den Beruf wechseln möchten.
Darf der Arbeitgeber weniger als die Mindestausbildungsvergütung zahlen?
Nur wenn er tarifgebunden ist (§ 17 Abs. 3 BBiG). In allen anderen Fällen darf die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr bei Beginn 2026 nicht unter 724 Euro liegen.
Wer ist für die Eintragung bei der IHK oder HWK zuständig?
Der Ausbildungsbetrieb stellt den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 BBiG. Das ist allein seine Pflicht. Ohne eingetragenen Vertrag gibt es keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Quellen
- § 11 BBiG (Pflichtinhalt des Ausbildungsvertrags) · § 17 BBiG (Vergütungsanspruch) · § 20 BBiG (Probezeit)
- § 22 BBiG (Kündigung) · § 36 BBiG (Eintragung in das Verzeichnis)
- BIBB: Mindestausbildungsvergütung (bibb.de) · BBiMindVergFBek 2025
Zuletzt geprüft: 30.09.2026. Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.